LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.09.2016
2 Ta 36/16
Normen:
JVEG § 9 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 4469/15

Voraussetzungen der Vergütung des Dolmetschers für simultanes Dolmetschen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.09.2016 - Aktenzeichen 2 Ta 36/16

DRsp Nr. 2017/1889

Voraussetzungen der Vergütung des Dolmetschers für simultanes Dolmetschen

Die Voraussetzungen für eine Vergütung des Dolmetschers mit einem Stundensatz von € 75,00 für simultanes Dolmetschen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 JVEG sind erfüllt, wenn der Vorsitzende jedenfalls noch vor Leistungserbringung gegenüber dem Dolmetscher - ggf. auch konkludent - zu erkennen gibt, dass das Gericht simultanes Dolmetschen wünscht.

Tenor

Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse vom 20. Januar 2016 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ohne Datum - Aktenzeichen 23 Ca 4469/15 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

JVEG § 9 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Vertreterin der Staatskasse wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den erhöhten Stundensatz von € 75 für simultanes Dolmetschen.

In dem zugrundeliegenden arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main - Az. 23 Ca 4469/15 - ließ die Vorsitzende mit Verfügung vom 10. Juli 2015 (Bl. 20-R d. A.) auf Bitten des Klägervertreters zur Güteverhandlung einen Dolmetscher für die Sprache Tigrinya (Eritrea) für den Kläger laden. In der Dolmetscherladung vom 13. Juli 2015 (Bl. 20a d. A.) zum zunächst anberaumten Termin zur Güteverhandlung am Freitag, dem 7. August 2015, heißt es unter anderem:

"Eine Heranziehung für simultanes Dolmetschen ist nicht angeordnet worden."