LAG Köln - Beschluss vom 20.07.2018
11 Ta 17/18
Normen:
ZPO § 380 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4067/17

Voraussetzungen der Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung

LAG Köln, Beschluss vom 20.07.2018 - Aktenzeichen 11 Ta 17/18

DRsp Nr. 2019/16909

Voraussetzungen der Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 380 Abs. 1 S. 1 ZPO setzt eine ordnungsgemäße Ladung zum Termin voraus.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers S wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.2017 – 9 Ca 4067/17 – aufgehoben, soweit gegen den Beschwerdeführer S wegen des Nichterscheinens im Termin vom 22.12.2017 ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 €, ersatzweise je 100,00 € ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt wurde.

Normenkette:

ZPO § 380 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 380 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig.