I. Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 13.04.2018 - Aktenzeichen
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristung mit dem 30.08.2017, sondern erst mit dem 21.12.2017 geendet hat.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages nach dem
Der am 03.06.1987 geborene Kläger war bei dem beklagten Land zunächst vom 01.04.2014 bis zum 31.03.15 gemäß § 2 Abs. 2 WisszeitVG bei dem beklagten Land als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Seit dem 01.04.2015 ist er als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zunächst vertraglich bis zum 31.03.2017 gemäß §
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