LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.08.2022
3 Sa 438/21
Normen:
BGB § 259 Abs. 2; BGB § 260 Abs. 2; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 307/19

Voraussetzungen der Verurteilung des Auskunftsschuldners zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.08.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 438/21

DRsp Nr. 2023/2129

Voraussetzungen der Verurteilung des Auskunftsschuldners zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

1. Der Anspruch aus § 260 Abs. 2 BGB auf eidesstattliche Versicherung setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden. Dabei ist das Gesamtverhalten des Schuldners maßgebend. 2. Hat der Schuldner zunächst schriftsätzlich dargelegt, dass nach einem bestimmten Zeitpunkt keine Umsätze generiert worden seien und erst nach Beweisaufnahme und darauf folgendem Anerkenntnis die verlangte Auskunft vervollständigt und korrigiert, hat er somit Zahlungen verschwiegen, die im Falle sorgfältiger und vollständiger Auskunft mitzuteilen gewesen wären, so begründet dies erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der getätigten Auskunft.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.10.2021 - 5 Ca 307/19 - teilweise aufgehoben und der Zeitraum der Auskunft gem. Ziffer 1 des Urteils auf die Zeit vom 01.10.2017 bis zum 31.08.2019 verlängert.

2.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 259 Abs. 2; BGB § 260 Abs. 2; ZPO § 254;

Tatbestand

2. 5.