OLG Stuttgart - Urteil vom 12.12.2017
6 U 174/14
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 1 S. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 262/14

Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 6 U 174/14

DRsp Nr. 2018/1835

Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

Das Recht eines Verbrauchers, seine zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führende Willenserklärung zu widerrufen, ist verwirkt, wenn der Darlehensvertrag auf seinen Wunsch hin vorzeitig beendet worden ist. Dass er dabei das fortbestehende Widerrufsrecht nicht kannte, ist rechtlich ohne Bedeutung.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2014 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 64.670,64 €

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 1 S. 2; BGB § 242;

Gründe

I.