OLG Saarbrücken - Urteil vom 06.07.2023
4 U 18/22
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 18.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 338/21

Voraussetzungen der Verwirkung eines 1987 titulierten DarlehensrückzahlungsanspruchsBeginn der Verjährung von Zinsforderungen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.2023 - Aktenzeichen 4 U 18/22

DRsp Nr. 2023/9731

Voraussetzungen der Verwirkung eines 1987 titulierten Darlehensrückzahlungsanspruchs Beginn der Verjährung von Zinsforderungen

1. Zur Frage der Verwirkung titulierter Bankforderungen. 2. Zur Frage der Verjährung titulierter Zinsen.

Zu 1. Von der Verwirkung von Forderungen aus rechtskräftigen Vollstreckungstiteln kann nur ausgegangen werden, wenn der Gläubiger unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise weitere Schritte zur Wahrung der Ansprüche unternommen zu werden pflegen. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Gläubiger zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben hat, den Schuldner nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Zu 2. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren für rechtskräftig festgestellte Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) gilt nicht für künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie z.B. Zinsen. Insoweit verbleibt es bei der 3-jährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.02.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 338/21) dahingehend abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 06.03.1987, Az. , hinsichtlich der bis zum 31.12.2013 entstandenen Zinsen für unzulässig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.