BAG - Urteil vom 15.10.2013
1 AZR 405/12
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2014, 121
DB 2014, 310
EzA-SD 2014, 14
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 79/11
ArbG Bochum, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3386/09

Voraussetzungen der Zustimmung des Betriebsrats zum Ausscheiden eines Arbeitnehmers zu einer niedrigen als im Sozialplan vorgesehenen Abfindung

BAG, Urteil vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 1 AZR 405/12

DRsp Nr. 2014/1358

Voraussetzungen der Zustimmung des Betriebsrats zum Ausscheiden eines Arbeitnehmers zu einer niedrigen als im Sozialplan vorgesehenen Abfindung

Orientierungssatz: Die Zustimmung des Betriebsrats zu einem Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung (§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG) setzt einen wirksamen Betriebsratsbeschluss gemäß § 33 BetrVG voraus. Dazu bedarf es einer ordnungsgemäßen Unterrichtung über die für seine Entscheidung bedeutsamen Umstände. Zu diesen gehört insbesondere der Umfang des individuellen Verzichts auf den normativen Anspruch.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Februar 2012 - 11 Sa 79/11 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Die im Jahr 1955 geborene Klägerin war seit dem 1. August 1973 bei der Beklagten in deren Werk Bochum beschäftigt.