BGH - Beschluß vom 25.10.2007
I ZB 19/07
Normen:
SGB X § 66 Abs. 4 S. 1 ; ZPO § 724 Abs. 1 § 725 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 727
DÖV 2008, 881
JurBüro 2008, 382
WM 2008, 1074
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 05.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 16/07
AG Frankenthal, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen M 2866/06

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid

BGH, Beschluß vom 25.10.2007 - Aktenzeichen I ZB 19/07

DRsp Nr. 2008/9490

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid

»Nimmt eine Behörde die Zwangsvollstreckung aus einem Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vor, so gelten hierfür die §§ 704 ff. ZPO in entsprechender Anwendung. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung erfordert die Vorlage der mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehenen vollstreckbaren Ausfertigung des Leistungsbescheides (§ 724 Abs. 1 ZPO analog).«

Normenkette:

SGB X § 66 Abs. 4 S. 1 ; ZPO § 724 Abs. 1 § 725 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen rückständiger Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Sie hat den Gerichtsvollzieher beauftragt, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dem Auftrag liegt ein dem Schuldner zugestelltes und mit einer Vollstreckungsklausel versehenes Schreiben vom 19. Juli 2006 zugrunde, das mit "Leistungsbescheid" überschrieben ist. Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem Schriftstück mit Datum vom 19. Juli 2006 nicht um eine Ausfertigung des Verwaltungsakts (Leistungsbescheids) i.S. von § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X handele.