LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.07.2018
16 TaBVGa 135/18
Normen:
SGB IX § 177;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BVGa 374/18

Voraussetzungen des Abbruchs der Betriebsratswahl wegen Mängeln des Wahlverfahrens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.07.2018 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 135/18

DRsp Nr. 2018/14626

Voraussetzungen des Abbruchs der Betriebsratswahl wegen Mängeln des Wahlverfahrens

1. Nach § 177 Absatz 6 Satz 2 SGB IX sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung (...) bei der Wahl des Betriebsrats entsprechend auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung anzuwenden.2. Daraus folgt, dass der Abbruch der Wahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens nur in Betracht kommt, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre.3. Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt nicht zur Nichtigkeit der Wahl.4. Wird ausgehend von unterschiedlichen Betriebsbegriffen zeitlich parallel für mehrere Betriebsstätten zur Wahl eines Wahlvorstands für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung eingeladen, ist dies hinzunehmen. Die Frage des zutreffenden Betriebsbegriffs kann im Nachhinein im Anfechtungsverfahren geklärt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die faktisch bestehende Doppelstruktur von mehreren Schwerbehindertenvertretungen hinzunehmen

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2018 - 21 BVGa 374/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB IX § 177;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Abbruch der regelmäßigen Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.