LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.07.2022
7 Sa 223/20
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b; BEEG § 15 Abs. 7; BGB § 297; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 2; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; SGB X § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1753/19

Voraussetzungen des Anspruchs auf AnnahmeverzugslohnAnforderungen an den Nachweis der Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 223/20

DRsp Nr. 2022/12300

Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn Anforderungen an den Nachweis der Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers

Allein daraus, dass eine Arbeitnehmerin bei einem Gerichtstermin eine Knieorthese getragen hat, kann nicht hergeleitet werden, dass sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten als in der Anästhesie in einer psychiatrischen Klinik tätige Assistenzärztin nicht hätte erfüllen können.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 10. Juli 2020, Az.: 8 Ca 1753/19, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b; BEEG § 15 Abs. 7; BGB § 297; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 2; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; SGB X § 115 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

In der Zeit ab dem 01.01.2013 war die 1974 geborene Klägerin bei der Beklagten als Assistenzärztin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Dienstvertrag vom 24.10.2013 (Bl. 13 ff. d. A.) zugrunde.