Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 10. Juli 2020, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
In der Zeit ab dem 01.01.2013 war die 1974 geborene Klägerin bei der Beklagten als Assistenzärztin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Dienstvertrag vom 24.10.2013 (Bl. 13 ff. d. A.) zugrunde.
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