Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27. September 2016, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs.
Der 1966 geborene Kläger wurde im Restaurant der Beklagten in C-Stadt ab 02.11.2015 als Thekenkraft beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag ist ein Monatslohn von € 840,00 brutto bei einer monatlichen Arbeitszeit von 70 Stunden vereinbart worden. Das Arbeitsverhältnis endete spätestens durch eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.04. zum 31.05.2016, die der Kläger nicht gerichtlich angegriffen hat.
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