LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.05.2017
5 Sa 452/16
Normen:
BGB § 615 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1006/1

Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung bei unwirksamer Arbeitgeberkündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 452/16

DRsp Nr. 2017/10937

Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung bei unwirksamer Arbeitgeberkündigung

Nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs keines Angebots des Arbeitnehmers. Vielmehr ist ein solches regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich (BAG - 5 AZR 249/11 - 22.02.2012).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27. September 2016, Az. 2 Ca 1006/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs.

Der 1966 geborene Kläger wurde im Restaurant der Beklagten in C-Stadt ab 02.11.2015 als Thekenkraft beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag ist ein Monatslohn von € 840,00 brutto bei einer monatlichen Arbeitszeit von 70 Stunden vereinbart worden. Das Arbeitsverhältnis endete spätestens durch eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.04. zum 31.05.2016, die der Kläger nicht gerichtlich angegriffen hat.