BAG - Urteil vom 18.11.2015
5 AZR 761/13
Normen:
AEntG § 5 S. 1 Nr. 1; AEntG § 11; AEntG § 12; SGB XI § 14 Abs. 4; Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 § 1 Abs. 3 S. 1; Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 § 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Nr. 27
BAGE 153, 248
BB 2016, 884
DB 2016, 7
MDR 2016, 533
NJW 2016, 10
NZA-RR 2016, 6
NZA
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1274/12
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 8391/11

Voraussetzungen des Anspruchs auf das Mindestentgelt in der PflegebrancheAnrechnung von Überstunden- und Sonn- und Feiertagszuschlägen sowie von NachtarbeitszuschlägenAnrechnung von Arbeitgeberbeiträgen zu vermögenswirksamen Leistungen

BAG, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 761/13

DRsp Nr. 2016/5823

Voraussetzungen des Anspruchs auf das Mindestentgelt in der Pflegebranche Anrechnung von Überstunden- und Sonn- und Feiertagszuschlägen sowie von Nachtarbeitszuschlägen Anrechnung von Arbeitgeberbeiträgen zu vermögenswirksamen Leistungen

Bei der ambulanten Pflege Rund-um-die-Uhr wird das Mindestentgelt nach der PflegeArbbV geschuldet, wenn die Vollarbeit in der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XI die hauswirtschaftliche Versorgung in den Bereichen des § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI überwiegt und die Pflegekraft sich im Übrigen beim Pflegebedürftigen bereit halten muss, bei Bedarf weitere Pflegeleistungen in der Grundpflege zu erbringen. Orientierungssätze: 1. Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV ist für tatsächliche Arbeit (Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst) zu zahlen und als Geldfaktor in die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einzustellen. 2. Zuschläge für Überstunden sowie Sonn- und Feiertage sind auf das Mindestent-gelt nach § 2 PflegeArbbV anzurechnen. Dasselbe gilt für Prämien, mit denen geleis-tete Arbeit entgolten wird. 3. Der Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV wird durch Nachtar-beitszuschläge (§ 6 Abs. 5 ArbZG) nicht erfüllt.