BAG - Urteil vom 16.05.2012
10 AZR 256/11
Normen:
Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (TV-S vom 27. März 2007 und 21. November 2008 i.d.F. vom 2. März 2010) § 5 Nr. 12;
Fundstellen:
NZA 2013, 112
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 198/10
ArbG Stralsund, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 56/10

Voraussetzungen des Anspruchs auf Jahressonderzahlung gem. § 12 Nr. 5 TV-S

BAG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 256/11

DRsp Nr. 2012/14657

Voraussetzungen des Anspruchs auf Jahressonderzahlung gem. § 12 Nr. 5 TV-S

Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2009 nach § 12 Ziff. 5 TV-S setzte voraus, dass der Arbeitnehmer bereits am 31. Dezember 2006 in einem Arbeitsverhältnis zu einem der vom Geltungsbereich der Tarifregelung erfassten Konzernunternehmen stand. Allein die Mitgliedschaft in einer tarifvertragschließenden Gewerkschaft zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sonderzahlung genügte nicht. 2. Diese Stichtagsregelung zum Zweck der Besitzstandswahrung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Januar 2011 - 2 Sa 198/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (TV-S vom 27. März 2007 und 21. November 2008 i.d.F. vom 2. März 2010) § 5 Nr. 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2009.

Die Klägerin ist seit 15. Juli 2008 bei der Beklagten als Heilerziehungspflegerin beschäftigt. Seit dem 1. März 2009 ist sie Mitglied der Gewerkschaft ver.di.