BAG - Urteil vom 16.04.2015
6 AZR 242/14
Normen:
BGB § 315; GewO § 106; TVöD -AT § 14 Abs. 1, Niederschriftserklärung Nr. 6 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVöD § 14 Nr. 2
AUR 2015, 282
BB 2015, 1588
EzA-SD 2015, 14
NZA 2015, 960
NZA-RR 2015, 532
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 398/12
ArbG Würzburg, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1347/11

Voraussetzungen des Anspruchs auf persönliche Zulage nach § 14 TVöD-AT bei Bestellung zum ständigen oder Abwesenheitsvertreter

BAG, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 242/14

DRsp Nr. 2015/9802

Voraussetzungen des Anspruchs auf persönliche Zulage nach § 14 TVöD -AT bei Bestellung zum ständigen oder Abwesenheitsvertreter

Orientierungssätze: 1. Die persönliche Zulage nach § 14 TVöD -AT berücksichtigt die mit der Übertragung einer anderen, höherwertigen Tätigkeit verbundene besondere Arbeitsschwierigkeit. Sie dient als Ausgleich dafür, dass der öffentliche Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts berechtigt ist, dem Beschäftigten vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit zuzuweisen. 2. Im Fall der Vertretung liegt grundsätzlich keine Übertragung einer "anderen Tätigkeit" iSd. § 14 Abs. 1 TVöD -AT vor, wenn der Angestellte arbeitsvertraglich zum ständigen Vertreter oder Abwesenheitsvertreter des zu Vertretenden bestellt ist. Die Vertretung in Fällen von Urlaub oder sonstiger Abwesenheit gehört dann zu den regulären Tätigkeiten des Vertreters. Auf den zeitlichen Umfang der Vertretung kommt es dabei nicht an.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. Januar 2014 - 7 Sa 398/12 - aufgehoben.