LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.11.2014
6 Sa 243/14
Normen:
BGB § 387; BGB § 389; BGB § 611; EStG § 38 Abs. 2; SGB IV § 26 Abs. 3; ZPO § 138; ZPO § 322 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1364/13

Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung von Überstunden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 243/14

DRsp Nr. 2015/3637

Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung von Überstunden

Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, so hat er darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt er seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereit gehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist. Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die normale Arbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, so ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Insoweit ist erforderlich, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind (BAG - 5 AZR 122/12 - 10.04.2013).

Tenor

I. II.