LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.12.2014
5 Sa 432/14
Normen:
ArbZG § 21 a Abs. 7; ArbZG § 4; BGB § 611; BGB § 612 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz AK Bad Kreuznach, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 60/14

Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung von Überstunden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 432/14

DRsp Nr. 2015/3718

Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung von Überstunden

1. Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tariflicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder aus § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, so hat er darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt er seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereit gehalten hat. 2. Von der Substantiierung des Tatsachenvortrags zu trennen ist dessen Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit. Substantiiertes Lügen ändert nichts an der Substanz des Sachvortrags, sondern betrifft dessen Glaubwürdigkeit. Insbesondere hat ein Arbeitnehmer, der Überstundenvergütung geltend macht, die der Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf keine entscheidungserheblichen Tatsachen verschweigen, die seinen Anspruch in Frage stellen könnten.