LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.04.2018
2 Sa 721/17
Normen:
ArbGG § 12a; BGB § 288 Abs. 5; BRTV-Bau § 7 Nr. 3.2; EStG § 9;
Fundstellen:
DStR 2018, 1508
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 570/16

Voraussetzungen des Anspruchs auf Verpflegungszuschuss gemäß Ziff. 7 3. 2 BRTV-BauAnwendbarkeit der Verzugsschadenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB auf Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 721/17

DRsp Nr. 2018/6901

Voraussetzungen des Anspruchs auf Verpflegungszuschuss gemäß Ziff. 7 3. 2 BRTV-Bau Anwendbarkeit der Verzugsschadenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB auf Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis

Für einen Anspruch auf Verpflegungszuschuss gemäß § 7 Ziff. 3.2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 (BRTV-Bau) ist nicht Voraussetzung, dass gleichzeitig die steuerrechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 a EStG erfüllt sind. § 288 Abs. 5 BGB findet auch im Arbeitsrecht Anwendung. Eine Bereichsausnahme für arbeitsrechtliche Forderungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 18. Mai 2017 - Ca - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich bei dem Verpflegungszuschuss in Ziffer 1. und Ziffer 2. des Tenors jeweils um einen Bruttobetrag handelt.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil in Ziffer 3. des Tenors abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 80 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 92,27 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 12a; BGB § 288 Abs. 5; BRTV-Bau § 7 Nr. 3.2; EStG § 9;

Tatbestand: