Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 18. Mai 2017 - Ca - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich bei dem Verpflegungszuschuss in Ziffer 1. und Ziffer 2. des Tenors jeweils um einen Bruttobetrag handelt.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil in Ziffer 3. des Tenors abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 80 Euro zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 92,27 Euro festgesetzt.
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