LAG Köln - Urteil vom 26.01.2018
4 Sa 489/17
Normen:
BGB § 288 Abs. 5; GewO § 109; ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5809/16

Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung der Verzugspauschale

LAG Köln, Urteil vom 26.01.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 489/17

DRsp Nr. 2018/3073

Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung der Verzugspauschale

Einzelfallentscheidung, in der der Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale mangels Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verzug des Arbeitgebers verneint wurde.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2017 - 2 Ca 5809/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 5; GewO § 109; ZPO § 308 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zeugnisberichtigung bzw. -ergänzung und die Zahlung einer Verzugspauschale.

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 22.06.2010 bis zum 30.04.2016 als Sachbearbeiterin und Sekretärin beschäftigt. Einzelheiten ihrer Tätigkeit sind in einer Stellenbeschreibung vom 01.01.2015 niedergelegt. Dort ist als Aufgabe in der Sachbearbeitung unter anderem "Leistungswettbewerb des H (Wettbewerb inkl. Abschlussveranstaltung)" genannt. Der Leistungswettbewerb des H wird vom Z organisiert, der insoweit von den Ha , unter anderem von der Beklagten, unterstützt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellenbeschreibung wird auf Blatt 169 bis 175 der Akte Bezug genommen.

1. 2. a) b) c) 1. 2.