I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2016 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, die bei der Beklagten in deren Klinikum Berlin-L. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden als Krankengymnastin tätig ist und regelmäßig auf der Intensivstation eingesetzt wird, wegen ihres Einsatzes auf der Intensivstation die Funktionszulage MZ 2 nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Konzern-Entgelttarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (im Folgenden: E-TVM/B/I S.) beanspruchen kann.
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