LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2017
7 Sa 1852/16
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 7366/16

Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung einer Funktionszulage für Tätigkeiten auf der Intensivstation

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 1852/16

DRsp Nr. 2018/17012

Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung einer Funktionszulage für Tätigkeiten auf der Intensivstation

Die Zahlung einer Funktionszulage (MZ 2) für Tätigkeiten auf der Intensivstation nach dem Konzerntarifvertrag für die S.-Kliniken setzt nach den tariflichen Regelungen nicht voraus, dass diese Tätigkeit arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt wird.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2016 - 38 Ca 7366/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, die bei der Beklagten in deren Klinikum Berlin-L. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden als Krankengymnastin tätig ist und regelmäßig auf der Intensivstation eingesetzt wird, wegen ihres Einsatzes auf der Intensivstation die Funktionszulage MZ 2 nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Konzern-Entgelttarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (im Folgenden: E-TVM/B/I S.) beanspruchen kann.