LAG Hamm - Urteil vom 21.10.2022
13 Sa 413/22
Normen:
SGB IX § 150a;
Fundstellen:
DB 2023, 2122
NZA-RR 2023, 72
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1561/21

Voraussetzungen des Anspruchs einer Pflegekraft auf Zahlung einer CoronaprämieBegriff der Unterbrechung im Sinne von § 150a Abs. 5 SGB IX

LAG Hamm, Urteil vom 21.10.2022 - Aktenzeichen 13 Sa 413/22

DRsp Nr. 2023/392

Voraussetzungen des Anspruchs einer Pflegekraft auf Zahlung einer Coronaprämie Begriff der Unterbrechung im Sinne von § 150a Abs. 5 SGB IX

1. Eine "Unterbrechung" im Sinne des § 150a Abs. 5 SGB IX setzt voraus, dass eine Tätigkeit zunächst aufgenommen worden ist und nach der Abwesenheit - wenn auch nur für einen Tag - weitergeführt wird.2. Eine Tätigkeit im Sinne des § 150a Abs. 5 SGB IX verlangt eine tatsächliche, faktische Arbeitsleistung bzw. Anwesenheit im Betrieb und nicht nur das bloße Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Pflegeeinrichtung mit einer regelmäßigen oder üblichen Arbeitszeit.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 09.03.2022 - Az. 1 Ca 1561/21 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 150a;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Corona-Prämie für das Jahr 2020.