LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.07.2016
21 Sa 51/16
Normen:
ArbMedVV § 5a; ArbSchG § 11;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 11
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 17694/14

Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf arbeitsmedizinische Wunschvorsorge

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.07.2016 - Aktenzeichen 21 Sa 51/16

DRsp Nr. 2017/3195

Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf arbeitsmedizinische Wunschvorsorge

1. Beschäftigte haben einen vertraglichen Anspruch auf arbeitsschutzrechtlich vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchungen. 2. Der Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV bzw. § 11 ArbSchG setzt lediglich voraus, dass die oder der Beschäftigte den entsprechenden Wunsch äußert. 3. Nach § 5a 2. Halbs. ArbMedVV bzw. § 11 letzter Halbs. ArbSchG entfällt der Anspruch auf arbeitsmedizinische Wunschvorsorge im Einzelfall, wenn sich aus einer aktuellen belastbaren Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und den danach getroffenen Schutzmaßnahmen ergibt, dass mit einem Gesundheitsschaden nicht zu rechnen ist. Es bleibt offen, ob dieser Ausnahmetatbestand auch eingreifen kann, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darlegt und beweist, dass aufgrund der Arbeitstätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit ausgeschlossen ist. 4. Eine Gesundheitsgefahr kann sich auch aus den Wechselwirkungen zwischen den Arbeitsbedingungen und individuellen Dispositionen ergeben. 5. Die Kosten der arbeitsmedizinischen Wunschvorsorge hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu tragen.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2015 - 1 Ca 17694/14 - abgeändert: