LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.11.2014
6 Sa 310/14
Normen:
BGB § 611; BGB § 612 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen AK Landau, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 932/13

Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 310/14

DRsp Nr. 2015/3638

Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens

Der Anspruch auf Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens setzt voraus, dass die Parteien ein Arbeitszeitkonto vereinbart haben und dieses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben in der behaupteten Höhe enthält.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - Az.: 6 Ca 932/13 - vom 08. April 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 612 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Speditionsunternehmen, vom 21. Juni 2010 bis 30. März 2013 als Kraftfahrer im Güterfernverkehr beschäftigt, zuletzt zu einer monatlichen Pauschalvergütung von 2.350,00 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17. Juni 2010 (K 1 nach Bl. 6 d. A), der ua. folgende Regelungen enthält:

"2. Tarifbindung: Das Arbeitsverhältnis unterliegt den jeweiligen Tarifverträgen für das Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz, soweit nicht nachstehend etwas Zusätzliches vereinbart wird.

1. 2.