LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.07.2017
7 Sa 1341/16
Normen:
BEEG § 15 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 455/15

Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.07.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 1341/16

DRsp Nr. 2018/1622

Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung

1. An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG sind erhebliche Anforderungen zu stellen.2. Die Behauptung des Arbeitgebers, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit genügt regelmäßig nicht, um schlüssig zu begründen, weshalb die Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit verweigert wird. Die zugrundeliegenden Tatsachen sind zu begründen.3. Abzustellen ist auf die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer zu Beginn der Elternzeit auf seinem Arbeitsplatz ausgeübt hat. In die erforderliche Darlegung sind alle Aufgaben einzubeziehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Weisungsrechts übertragen kann. Regelmäßig wird das erfordern, dass der Arbeitgeber seinen insoweit bestehenden Gesamtbedarf an Arbeitszeitkapazität darlegt und dem die tatsächliche Besetzungssituation gegenüber stellt.4. Dabei ist vom Arbeitgeber klarzustellen, ob und warum die Arbeitsaufgaben der Klägerin zum Zeitpunkt der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung weggefallen sein könnten.

Tenor

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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 20.09.2016 - 9 Ca 455/15 - teilweise abgeändert und im Tenor wie folgt gefasst:

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