BGH - Urteil vom 18.07.2002
IX ZR 57/02
Normen:
BEG 1956 §§ 41a 35 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 1311
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Voraussetzungen des Beihilfeanspruchs der Witwe eines Verfolgten

BGH, Urteil vom 18.07.2002 - Aktenzeichen IX ZR 57/02

DRsp Nr. 2002/10363

Voraussetzungen des Beihilfeanspruchs der Witwe eines Verfolgten

»Ist ein Verfolgter nicht an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit gestorben, so ist der Beihilfeanspruch seiner Witwe nicht lediglich dadurch gehindert, daß § 35 BEG eine Erhöhung der im Todeszeitpunkt bezogenen Gesundheitsschadensrente des Verstorbenen beim Erreichen einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. nicht zuließ.«

Normenkette:

BEG 1956 §§ 41a 35 ;

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht, soweit für die Revision noch von Interesse, Witwenbeihilfe gemäß § 41a BEG. Ihr 1911 geborener und 1994 an einem Tumorleiden verstorbener Ehemann bezog aufgrund eines Abänderungsbescheides vom 11. September 1991 ab dem 1. Januar 1987 eine Entschädigungsrente, die nach einer verfolgungsbedingten MdE von 50 % bei einer allgemeinen MdE von 80 % berechnet war. Ein Abhilfeverfahren der Erben gegen diese Festsetzungen blieb ohne Erfolg.

Der Beihilfeantrag der Klägerin wurde abgelehnt, ihre Klage in den Tatsacheninstanzen abgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre durch den Senat zugelassene Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst kann mangels hinreichender Feststellungen nicht ergehen.