LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.09.2017
8 Sa 134/17
Normen:
AGG § 15 Abs. 4; ArbGG § 61 b; ZPO § 520 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 750/16

Voraussetzungen des Fristablaufs gem. § 61b Abs. 1 ArbGG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 134/17

DRsp Nr. 2018/2280

Voraussetzungen des Fristablaufs gem. § 61b Abs. 1 ArbGG

Für den Fristablauf des § 61 b Abs. 1 ArbGG kommt es nicht darauf an, ob und ggf. wie der Arbeitgeber auf die schriftliche Geltendmachung reagiert hat.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.10.2016 - Az: 1 Ca 750/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 4; ArbGG § 61 b; ZPO § 520 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen einer Benachteiligung auf Grund ihres Geschlechts.

Die Klägerin ist aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (J. H. U.) vom 17.09.2010 (Bl. 13 ff. d. A.) seit dem 01.12.2010 im Hotel E. in L. tätig. Nach § 1 des Arbeitsvertrages wurde die Klägerin als "Sales Assistentin" eingestellt. Sie verdiente zuletzt 3.050,00 EUR brutto im Monat.

1. 2.