OLG Brandenburg - Urteil vom 09.12.2014
3 U 48/13
Normen:
SGB VII § 110; SGB VII § 113 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 20.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 269/10

Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Träger der Sozialversicherung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des VersicherungsfallsVerjährung des Regressanspruchs des Sozialversicherungsträgers

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 3 U 48/13

DRsp Nr. 2015/10

Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Träger der Sozialversicherung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls Verjährung des Regressanspruchs des Sozialversicherungsträgers

1. Die Verjährung von Regressansprüchen des Trägers der gesetzlichen Sozialversicherung gem. § 110 SGB VII beginnt mit der bindenden Feststellung der Leistungspflicht. Zu welchem Zeitpunkt diese vorliegt, ist hinsichtlich jeder verletzten Person gesondert festzustellen. 2. Die Feststellung der Leistungspflicht setzt nicht zwingend den Erlass eines schriftlichen Bescheides voraus. Dies kann vielmehr auch durch einen konkludenten Verwaltungsakte geschehen, der bereits in der Gewährung unfallversicherungsrechtlicher Einzelleistungen, wie etwa der Auszahlung von Verletztengeld, liegen kann. 3. Weitere Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährung ist die Kenntnis von der den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dabei kommt es auf die Kenntnis bei der zuständigen Regressabteilung des Unfallversicherungsträgers an (zuletzt BGH - VI ZR 108/11 - 17.04.2012).

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 20.09.2013 - Aktenzeichen 6 O 269/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.