OLG Hamm - Urteil vom 30.11.2010
I-9 U 19/10
Normen:
SGB X § 116 Abs. 1; SGB X § 119 Abs. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 012 O 274/08

Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs hinsichtlich einer nach einem Verkehrsunfall gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente

OLG Hamm, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen I-9 U 19/10

DRsp Nr. 2011/13650

Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs hinsichtlich einer nach einem Verkehrsunfall gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente

1. Steht bindend fest, dass ein Verkehrsunfallgeschädigter eine Primärverletzung erlitten hat, so ist die Frage, ob der Unfall auch über diese Primärverletzung hinaus für weitere Beschwerden (hier: erhebliche Verschlechterung des psychischen Zustandes einer schon vor dem Unfallgeschehen attestierten angstneurotischen depressiven Entwicklung) eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität. 2. Innerhalb der Organisationsstruktur des Rentenversicherungsträgers ist für die Frage des Verjährungsbeginns allein auf die Kenntnis der Bediensteten der Regressabteilung abzustellen. Darüber hinaus ist nur dann auf das Wissen der Angehörigen einer anderen Abteilung abzustellen, wenn sie im Rahmen der Vorbereitung der Verfolgung von Regressansprüchen maßgeblich mit der Klärung der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen betraut waren.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.12.2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.