LAG Köln - Urteil vom 23.05.2018
11 Sa 763/17
Normen:
BetrAVG § 7 II; BetrAVG § 1b;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9358/16

Voraussetzungen des Insolvenzschutzes für Versorgungsanwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung

LAG Köln, Urteil vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 763/17

DRsp Nr. 2018/17788

Voraussetzungen des Insolvenzschutzes für Versorgungsanwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung

1. Insolvenzschutz einer Versorgungsanwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung setzt gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG voraus, dass die Versorgungsanwartschaft bei der Insolvenzeröffnung nach § 1b BetrAVG unverfallbar ist. Eine lediglich vertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht aus. 2. Für den Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit kommt es auf das letzte Arbeitsverhältnis bei der Insolvenzschuldnerin an. Voran gegangene Arbeitsverhältnisse bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, und zwar unabhängig davon, ob sie von einer Versorgungszusage begleitet waren und ob sie bei der Insolvenzschuldnerin oder einem anderen Arbeitgeber bestanden. 3. Frühere Zusage- und Beschäftigungszeiten können ausnahmsweise angerechnet werden. Dies setzt voraus, dass das für die Anrechnung maßgebliche frühere Arbeitsverhältnis von einer Versorgungszusage begleitet war und an das letzte Arbeitsverhältnis heran reichte. War die verfallbare Versorgungsanwartschaft aus einem früheren Arbeitsverhältnis schon geraume Zeit erloschen, so kann die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit zwar zur vertraglichen Unverfallbarkeit, nicht aber zum Insolvenzschutz der neuen Versorgungsanwartschaft führen.

Tenor