BAG - Urteil vom 24.04.2018
1 AZR 565/15
Normen:
BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 112; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 81/14
ArbG Freiburg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 38/14

Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs bei BetriebsänderungenDifferenzierung zwischen Einstellung der operativen Tätigkeit und einer BetriebsstilllegungBetriebsbezogenheit der Vorschriften über Betriebsänderungen mit Interessenausgleich und SozialplanAbgrenzung der Zuständigkeit von örtlichem und Konzernbetriebsrat für die Verhandlungen über einen InteressenausgleichParallelentscheidung zu führender Sache BAG 1 AZR 546/15 v. 18.07.2017

BAG, Urteil vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 1 AZR 565/15

DRsp Nr. 2018/6847

Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs bei Betriebsänderungen Differenzierung zwischen Einstellung der operativen Tätigkeit und einer Betriebsstilllegung Betriebsbezogenheit der Vorschriften über Betriebsänderungen mit Interessenausgleich und Sozialplan Abgrenzung der Zuständigkeit von örtlichem und Konzernbetriebsrat für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich Parallelentscheidung zu führender Sache BAG 1 AZR 546/15 v. 18.07.2017

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 11 Sa 81/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 112; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Hinweise des Senats: