BAG - Urteil vom 24.04.2018
1 AZR 573/15
Normen:
BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 112; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 85/14
ArbG Freiburg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 42/14

Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs bei BetriebsänderungenDifferenzierung zwischen Einstellung der operativen Tätigkeit und einer BetriebsstilllegungBetriebsbezogenheit der Vorschriften über Betriebsänderungen mit Interessenausgleich und SozialplanAbgrenzung der Zuständigkeit von örtlichem und Konzernbetriebsrat für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich

BAG, Urteil vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 1 AZR 573/15

DRsp Nr. 2018/6850

Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs bei Betriebsänderungen Differenzierung zwischen Einstellung der operativen Tätigkeit und einer Betriebsstilllegung Betriebsbezogenheit der Vorschriften über Betriebsänderungen mit Interessenausgleich und Sozialplan Abgrenzung der Zuständigkeit von örtlichem und Konzernbetriebsrat für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich

1. Nach der Kompetenzzuweisung des BetrVG ist für Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten und damit auch für die Verhandlungen übereinen Interessenausgleich in erster Linie der von den Arbeitnehmern unmittelbar durch Wahl legitimierten Betriebsrat zuständig. 2. Abweichend hiervon ist gem. § 58 Abs. 1 S. 1 BetrVG der Konzernbetriebsrat nur für den Fall zuständig, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf das einzelne Unternehmen beschränkt ist deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der Ebene des Unternehmens gewahrt werden können.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 11 Sa 85/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 112; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Hinweise des Senats: