Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.07.2016 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bis zum 30.09.2015.
Die Beklagte betreibt eine Großküche, in welcher die Küchenhilfen ua. die Klägerin gleichgelagerte Tätigkeiten übernehmen. Zu ihren Arbeitsaufgaben gehören beispielsweise das Vorbereiten der Lebensmittel für Produktion und Ausgabe sowie Vorbereitung der jeweiligen Mahlzeiten, Bestückung und Abräumen der Ausgabe zu allen Mahlzeiten, Servieren und Hilfeleisten, Vorbereitung des Speisesaals und Reinigung des Küchenbereichs, Bedienen der Geschirrspülmaschine.
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