LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.03.2017
8 Sa 418/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AuR 2017, 508
LAGE TzBfG § 14 Nr. 110
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2286/15

Voraussetzungen des Sachgrundes der Vertretung für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 418/16

DRsp Nr. 2017/11045

Voraussetzungen des Sachgrundes der Vertretung für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses

Geht die Vertragslaufzeit erheblich über das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses prognostizierbare Ende des Vertretungsbedarfs hinaus, kann dies den Schluss darauf zulassen, dass der behauptete Sachgrund der Vertretung für die Befristung nur vorgeschoben ist. (hier: bejaht)

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.07.2016 - 6 Ca 2286/15 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bis zum 30.09.2015.

Die Beklagte betreibt eine Großküche, in welcher die Küchenhilfen ua. die Klägerin gleichgelagerte Tätigkeiten übernehmen. Zu ihren Arbeitsaufgaben gehören beispielsweise das Vorbereiten der Lebensmittel für Produktion und Ausgabe sowie Vorbereitung der jeweiligen Mahlzeiten, Bestückung und Abräumen der Ausgabe zu allen Mahlzeiten, Servieren und Hilfeleisten, Vorbereitung des Speisesaals und Reinigung des Küchenbereichs, Bedienen der Geschirrspülmaschine.

1. 2.