LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.08.2017
8 Sa 517/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 155/16

Voraussetzungen des sachlichen Grundes der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Befristung eines Arbeitsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 517/16

DRsp Nr. 2018/922

Voraussetzungen des sachlichen Grundes der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für die Befristung eines Arbeitsvertrages

Der sachliche Grund der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers erfordert eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs nach Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Entsteht der Vertretungsbedarf für den Arbeitgeber "fremdbestimmt" (hier: wegen Erkrankung der Stammkraft), so muss der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Vertretene diesen Anspruch nach Beendigung der Krankheit wieder geltend machen wird. Daher sind weitere Ausführungen dazu, dass mit der Rückkehr des Vertretenen zu rechnen ist, regelmäßig nicht veranlasst. An die Rückkehrprognose und ihre Darlegung sind strengere Anforderungen zu stellen, falls die voraussichtliche Rückkehr der Stammkraft nicht nur von Umständen in deren Sphäre abhängt, sondern maßgeblich auch von Umständen und Entscheidungen in der Sphäre des Arbeitgebers. Dies ist etwa der Fall, wenn die Stammkraft an ihren bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden kann oder will.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.11.2016, Az.: 5 Ca 155/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
1. 2. 3. 4. 5. 6.