BSG - Beschluß vom 18.11.1997
2 BU 52/97
Normen:
RVO § 539 Abs. 2, § 539 Abs. 1 Nr. 1 ;

Voraussetzungen des Unfallversicherungsschutzes von Verwandten

BSG, Beschluß vom 18.11.1997 - Aktenzeichen 2 BU 52/97

DRsp Nr. 1998/4656

Voraussetzungen des Unfallversicherungsschutzes von Verwandten

1. Verwandtschaft schließt bei Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 nicht von vornherein aus. Ein Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift ist aber nicht gegeben, wenn die unter Verwandten vorgenommene Gefälligkeitshandlung im wesentlichen durch die familiären Beziehungen zwischen den Verwandten geprägt ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 2, § 539 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) eingelegte Beschwerde ist zurückzuweisen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegt nicht vor.

Der Kläger hält für klärungsbedürftig die Rechtsfrage: "Verstößt § 539 Abs 2 RVO in der durch das BSG erhaltenen Ausformung insoweit gegen Art 3 Abs 1 GG als danach Verwandte 2. Grades, die mit dem "Unternehmer" nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, gegenüber nicht verwandten Helfern nur dann Versicherungsschutz genießen, wenn sie je nach Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen eine größere Arbeitsleistung erbringen müssen, als die nicht verwandten Helfer?".