BFH - Urteil vom 10.04.2014
III R 19/12
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; SGB III a.F. § 38 Abs. 2; SGB III a.F. § 38 Abs. 4 Satz 2; SGB III n.F. § 37; SGB III n.F. § 38 Abs. 2; SGB III n.F. § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3; SGB X § 31;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1209/11

Voraussetzungen des Wegfalls der Kindergeldberechtigung wegen Abmeldung des arbeitsuchenden Kindes aus der Arbeitsvermittlung

BFH, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen III R 19/12

DRsp Nr. 2014/11244

Voraussetzungen des Wegfalls der Kindergeldberechtigung wegen Abmeldung des arbeitsuchenden Kindes aus der Arbeitsvermittlung

1. Hat die Agentur für Arbeit das arbeitsuchende Kind aus der Vermittlung abgemeldet, fehlt es aber an einer wirksamen Bekanntgabe der Einstellungsverfügung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung (SGB III n.F.), hängt der Fortbestand der Arbeitsuchendmeldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Agentur für Arbeit nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. zur Einstellung der Vermittlung berechtigt hat.2. Ist in einem solchen Fall die Vermittlung mangels einer beachtlichen Pflichtverletzung des arbeitsuchenden Kindes zu Unrecht eingestellt worden, besteht die Arbeitsuchendmeldung für Zwecke des Kindergeldrechts zeitlich unbefristet --ggf. bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres-- fort.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; SGB III a.F. § 38 Abs. 2; SGB III a.F. § 38 Abs. 4 Satz 2; SGB III n.F. § 37; SGB III n.F. § 38 Abs. 2; SGB III n.F. § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3; SGB X § 31;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der am ... April 1990 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) im Streitzeitraum Februar bis Oktober 2010 als arbeitsuchendes Kind zu berücksichtigen ist.