LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 04.09.2014
4 Sa 244/13
Normen:
MTV § 15 Ziff. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 995/12

Voraussetzungen eine monatlich abzurechnenden WechselschichtzulageUnbegründete Zahlungsklage einer Krankenpflegerin im OP-Dienst bei tatsächlichem Einsatz in der Spätschicht

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.09.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 244/13

DRsp Nr. 2015/4836

Voraussetzungen eine monatlich abzurechnenden Wechselschichtzulage Unbegründete Zahlungsklage einer Krankenpflegerin im OP-Dienst bei tatsächlichem Einsatz in der Spätschicht

Der Anspruch auf Wechselschichtzulage setzt voraus, dass im jeweiligen Kalendermonat der dienstplanmäßige Einsatz in allen Schichten erfolgt.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 30.10.2013 - 55 Ca 995/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV § 15 Ziff. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für Dezember 2011 eine tarifliche Wechselschichtzulage zusteht. Weiter ist im Streit die Bemessung des Urlaubsentgeltes nach § 13 BUrlG.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Gesundheits- und Krankenpflegerin im OP-Dienst in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft individualvertraglicher Bezugnahme (§ 9 Abs. 2) der Manteltarifvertrag D. H. AG (künftig: MTV) Anwendung (Blatt 2, 6, 29, 35 - 48 d. A.).

Der MTV enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

§ 15 Ziffer 14 MTV

"Der Arbeitnehmer, der ständig Schichtarbeit/Wechselschichtarbeit zu leisten hat, erhält eine Wechselschichtzulage, wenn ...