BAG - Urteil vom 19.05.2015
9 AZR 837/13
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 91e Abs. 1; SGB II § 44b; SGB II § 44g Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Art. 64; Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Art. 143;
Fundstellen:
AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 77
EzA-SD 2015, 11
NJW 2015, 8
NZA 2015, 1074
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 175/12
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9189/12

Voraussetzungen einer arbeitsgerichtlichen KonkurrentenklageBewerbung einer in einem Dienstverhältnis mit der Agentur für Arbeit stehenden Juristin um eine von der Kommunalbehörde zu besetzende Stelle im Bereich der Jobcenter

BAG, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 837/13

DRsp Nr. 2015/14261

Voraussetzungen einer arbeitsgerichtlichen Konkurrentenklage Bewerbung einer in einem Dienstverhältnis mit der Agentur für Arbeit stehenden Juristin um eine von der Kommunalbehörde zu besetzende Stelle im Bereich der Jobcenter

1. Art. 33 Abs. 2 GG garantiert jedem Stellenbewerber ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (Bewerbungsverfahrensanspruch). 2. Der Bewerbungsverfahrensanspruch richtet sich gegen denjenigen, der durch den Vertragsschluss, den der Bewerber im Wege der Konkurrentenklage erstrebt, rechtlich gebunden werden soll. Soweit nicht bereits ein Beschäftigungsverhältnis besteht, kann der Bewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch nur mit Erfolg geltend machen, wenn er bereit ist, in die Dienste des Arbeitgebers zu treten.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 18. Juli 2013 - 3 Sa 175/12 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 20. September 2012 - 9 Ca 9189/12 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 91e Abs. 1; SGB II § 44b; SGB II § 44g Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Art. 64; Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Art. 143;

Tatbestand: