BAG - Urteil vom 21.05.2015
6 AZR 349/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK in der Fassung vom 4. Dezember 2002 - a.F.) § 26 Abs. 1; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK in der Fassung vom 4. Dezember 2002 - a.F.) § 26 Abs. 3; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK in der Fassung vom 4. Dezember 2002 - a.F.) § 26 Abs. 4; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK in der Fassung vom 4. Dezember 2002 - a.F.) § 26 Abs. 6; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK in der Fassung vom 4. Dezember 2002 - a.F.) § 27; TVK (in der Fassung vom 31. Oktober 2009) § 20 Abs. 1; TVK (in der Fassung vom 31. Oktober 2009) § 20 Abs. 3; TVK (in der Fassung vom 31. Oktober 2009) § 20 Abs. 5; TVK (in der Fassung vom 31. Oktober 2009) § 20 Abs. 7; TVK (in der Fassung vom 31. Oktober 2009) § 21;
Fundstellen:
AP Musiker Nr. 28
BB 2015, 1844
BB 2015, 1914
NZA-RR 2015, 588
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1832/13
ArbG Berlin, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 5857/13

Voraussetzungen einer Besitzstandszulage für OrchestermusikerAnzahl der

BAG, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 349/14

DRsp Nr. 2015/11904

Voraussetzungen einer Besitzstandszulage für Orchestermusiker Anzahl der <zulagen bei Spielen mehrerer Nebeninstrumente

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskünfte, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Anderenfalls ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er die Auskunft schuldhaft unrichtig erteilt und diese ursächlich für den Schaden des Arbeitnehmers ist. 2. Spielt der Musiker mehr als ein "gewöhnliches" Nebeninstrument, steht ihm die Zulage nach § 26 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 TVK aF bzw. § 20 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 TVK nF nur einmal zu.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Februar 2014 - 7 Sa 1832/13 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. September 2013 - 58 Ca 5857/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.267,82 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2013 zu zahlen.