BAG - Urteil vom 15.01.2014
10 AZR 297/13
Normen:
Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in den Tarifgebieten Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern (TV Sonderzahlungen 2005 vom 14. Juni 2005) § 2; Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in den Tarifgebieten Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern (TV Sonderzahlungen 2005 vom 14. Juni 2005) § 3;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 230
NZA 2014, 744
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 28.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 141/12
ArbG Freiburg, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 548/11

Voraussetzungen einer betrieblichen Sonderzahlung nach § 2.1 TV Sonderzahlungen 2005

BAG, Urteil vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 297/13

DRsp Nr. 2014/4264

Voraussetzungen einer betrieblichen Sonderzahlung nach § 2.1 TV Sonderzahlungen 2005

Orientierungssätze: 1. Anspruchsvoraussetzung für eine betriebliche Sonderzahlung nach § 2.1 TV Sonderzahlungen 2005 sind grundsätzlich eine mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit und das seitens des Beschäftigten ungekündigte Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember des Jahres. 2. Scheiden Beschäftigte, die dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören, wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes im Laufe des Kalenderjahres aus dem Beruf aus, haben sie gemäß § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005 Anspruch auf die volle Sonderzahlung. Das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Stichtag ist dafür nicht erforderlich. § 2.6 Abs. 2 erweitert insoweit den Kreis der anspruchsberechtigten Beschäftigten gegenüber § 2.1.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 28. Januar 2013 - 9 Sa 141/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: