LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.12.2017
7 Sa 340/17
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2477/16

Voraussetzungen einer individualvertraglichen Zusage auf Gewährung einer höheren tariflichen Vergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 340/17

DRsp Nr. 2018/4624

Voraussetzungen einer individualvertraglichen Zusage auf Gewährung einer höheren tariflichen Vergütung

Die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag, in einer Eingruppierungsmitteilung oder einer Entgeltabrechnung kann grundsätzlich nicht als sog. Konstitutive Entgeltvereinbarung ausgelegt werden, wenn sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass allein die tarifliche oder anderen Bezug genommene Eingruppierungsbestimmungen und nicht die angegebene Entgeltgruppe für die Ermittlung der zutreffenden Entgelte maßgebend sein soll. Vielmehr führt die Angabe einer unzutreffenden höheren Vergütungsgruppe ohne besondere Umstände nicht zu einem höheren Entgelt als demjenigen, welches sich in der Anwendung der Vergütungsordnung ergibt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Juni 2017, Az. 12 Ca 2477/16, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 (im Folgenden: FVTV) in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 (im Folgenden: Ü-TV).