LAG Köln - Urteil vom 14.03.2019
6 Sa 489/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 5;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 231
AuR 2019, 386
EzA-SD 2019, 3
LAGE KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 105
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 508/18

Voraussetzungen einer personenbedingten KündigungVoraussetzungen einer betriebsbedingten KündigungDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die betriebsbedingten Kündigungsgründe bei einer nahezu deckungsgleichen Organisationsentscheidung

LAG Köln, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 489/18

DRsp Nr. 2019/9161

Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die betriebsbedingten Kündigungsgründe bei einer nahezu deckungsgleichen Organisationsentscheidung

n Fällen, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich sind, kann die ansonsten berechtigte Vermutung, die fragliche Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen greifen (BAG, Urteil vom 20.02.2014 – 2 AZR 346/12 – Rn. 16). Kommt zu dieser Deckungsgleichheit hinzu, dass gleichzeitig mit der Entlassung der betroffenen Arbeitnehmerin an anderer Stelle desselben Unternehmensbereichs ein neuer Arbeitnehmer eingestellt wird („N.N.“), fehlt es nicht nur an der besagten Vermutung, sondern es ist vielmehr umgekehrt umso mehr am Arbeitgeber, Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung keine auf Willkür fußende Austauschkündigung zum Gegenstand hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 13.06.2018 – 7 Ca 508/18 –teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteienbestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 16.01.2018 zum 31.03.2018 nichtaufgelöst worden ist;

2. II. III. IV