LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.05.2020
2 Sa 16/19
Normen:
TzBfG § 14; TzBfG § 17;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 6
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1966/17

Voraussetzungen einer Projektbefristung i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfGRechtfertigung der Befristung aufgrund Finanzierung durch einen Haushaltstitel nicht aufteilbare Personalausgaben im Rahmen des Hochschulpaktes 2020

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 16/19

DRsp Nr. 2020/13392

Voraussetzungen einer Projektbefristung i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG Rechtfertigung der Befristung aufgrund Finanzierung durch einen Haushaltstitel "nicht aufteilbare Personalausgaben im Rahmen des Hochschulpaktes 2020"

1. Die Projektbefristung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG erfordert die Darlegung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer in einem Projekt, also mit einer auf vorübergehende Dauer angelegten und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbaren Zusatzaufgabe beschäftigt worden ist (so BAG, Urteil vom 21. August 2019 - 7 AZR 572/17 - juris, Rn. 32 = NZA 2019, 1709 - 1713 = AP Nr. 182 zu § 14 TzBfG). 2. Ein Haushaltstitel mit der Festlegung "nicht aufteilbare Personalausgaben im Rahmen des Hochschulpaktes 2020" ist weder geeignet, den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG noch den Sachgrund der Haushaltsbefristung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zu bilden.

1. Die Berufung des beklagten Landes wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14; TzBfG § 17;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis infolge Befristung mit Ablauf des 31.12.2018 geendet hat.