OLG Köln - Beschluss vom 30.06.2017
7 U 22/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 275/16

Voraussetzungen einer Räum- und Streupflicht bei winterlichen WitterungsverhältnissenBegründung von Räum- und Streupflichten durch eine kommunale Straßenreinigungssatzung

OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 7 U 22/17

DRsp Nr. 2018/18067

Voraussetzungen einer Räum- und Streupflicht bei winterlichen Witterungsverhältnissen Begründung von Räum- und Streupflichten durch eine kommunale Straßenreinigungssatzung

1. Grundsätzlich ist Voraussetzung für das Bestehen einer Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen das Vorliegen einer "allgemeinen Glätte" und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Letztere sind nur dann relevant, wenn erkennbare Anhaltspunkte für eine durch sie ernsthaft drohende Gefahr vorliegen. 2. Räum- und Streumaßnahmen müssen grundsätzlich erst dann eingeleitet werden, wenn Glättebildung aufgetreten ist. Jedoch sind Wettervorhersagen zu beachten und Straßen und Wege gegebenenfalls auf das Auftreten von Glätte hin zu kontrollieren. 3. Aus einer kommunalen Straßenreinigungssatzung ergeben sich keine weitergehenden Verpflichtungen. Eine solche Satzung muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 254/16, RuS 2017, 214, juris).

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

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