LSG Bayern - Urteil vom 13.10.2020
L 20 KR 139/19
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 705 S. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1-2; SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 13 Abs. 3a S. 7; SGB V § 2 Abs. 1a S. 1; SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 5-6; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 33/16

Voraussetzungen einer spürbar positiven Einwirkung auf den Krankheitsverlauf gemäß § 2 Abs. 1a S. 1 SGB VKostenübernahme einer Alternativbehandlung zur palliativen Standardtherapie durch die KrankenkasseVoraussetzungen für einen fiktionsfähigen Antrag auf Übernahme der Behandlungskosten durch die KrankenkasseSachleistungsanspruch aufgrund der Genehmigungsfiktion gemäß § 13 Abs. 3a SGB V

LSG Bayern, Urteil vom 13.10.2020 - Aktenzeichen L 20 KR 139/19

DRsp Nr. 2023/6613

Voraussetzungen einer spürbar positiven Einwirkung auf den Krankheitsverlauf gemäß § 2 Abs. 1a S. 1 SGB V Kostenübernahme einer Alternativbehandlung zur palliativen Standardtherapie durch die Krankenkasse Voraussetzungen für einen fiktionsfähigen Antrag auf Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse Sachleistungsanspruch aufgrund der Genehmigungsfiktion gemäß § 13 Abs. 3a SGB V

1. Eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V kann auch dann zu bejahen sein, wenn zwar keine Aussicht auf Heilung mehr besteht, wenn aber mit der Alternativbehandlung eine auf Indizien gestützte Aussicht auf einen über die palliative Standardtherapie hinausreichenden Erfolg im Sinne einer wenigstens positiven Einwirkung auf den Verlauf der Grunderkrankung selbst besteht, etwa durch Verlängerung der möglichst beschwerdefreien oder beschwerdearmen (Über-)Lebenszeit des (Tod-)Kranken. In der Lebenszeitverlängerung als solcher liegt dann die positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf, die allerdings auch spürbar sein muss.2. Damit eine Leistung als genehmigt gelten kann, bedarf es eines hinreichend bestimmten, fiktionsfähigen Antrags (BSG, Urteil vom 06.11.2018 - B 1 KR 20/17 R).