BAG - Urteil vom 19.12.2013
6 AZR 383/12
Normen:
SGB III § 138 Abs. 3; SGB VI § 34 Abs. 2; SGB VI § Abs. 3; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich vom 31. August 1971) § 4 Nr. 1 Buchst. a, b; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich vom 31. August 1971) § 8 Nr. 1 Buchst. c;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 280
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 684/11
ArbG Kaiserslautern, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 854/11

Voraussetzungen einer Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

BAG, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 383/12

DRsp Nr. 2014/3872

Voraussetzungen einer Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

Orientierungssatz: Entgelt, das aus einem aus der Arbeitslosigkeit heraus erst zum Stichtag der Rentenberechtigung begründeten Arbeitsverhältnis erzielt wird, ist nach dem Regelungszweck des TV SozSich nicht durch Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu ergänzen. In einem solchen Fall besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer nicht rentenberechtigt ist, weil die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 2 iVm. Abs. 3 SGB VI überschritten sind, der zeitlich begrenzte Sicherungsbedarf für die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe nicht mehr.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. März 2012 - 9 Sa 684/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15. November 2011 - 7 Ca 854/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

SGB III § 138 Abs. 3; SGB VI § 34 Abs. 2; SGB VI § Abs. 3; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich vom 31. August 1971) § 4 Nr. 1 Buchst. a, b;