LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.11.2017
3 Sa 241/16
Normen:
TVSozSich;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1564/15

Voraussetzungen einer Überbrückungsbeihilfe nach dem TVSozSich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 241/16

DRsp Nr. 2018/4687

Voraussetzungen einer Überbrückungsbeihilfe nach dem TVSozSich

Zwar setzt ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe zu Arbeitsentgelt außerhalb der US-Stationierungsstreitkräfte lediglich eine Beschäftigung im Umfang von mehr als 21 Wochenstunden vor. Insoweit ist jedoch der volle Nachweis erforderlich, dass ein solcher Beschäftigungsumfang tatsächlich gegeben ist (hier: verneint).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.03.2016, Az.: 8 Ca 1564/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVSozSich;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag für soziale Sicherung (TV SozSich) verpflichtet ist.

1. 2. 1. 2.