BAG - Urteil vom 25.10.2012
2 AZR 700/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 51
ArbRB 2013, 104
BAGE 143, 244
BB 2013, 627
DB 2013, 641
DB 2013, 8
EzA-SD 2013, 3
MDR 2013, 471
NJW 2013, 1387
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 758/09
ArbG Münster - 3 Ca 1890/08 - 07.04.2009,

Voraussetzungen einer Verdachtskündigung

BAG, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 700/11

DRsp Nr. 2013/4256

Voraussetzungen einer Verdachtskündigung

Eine Verdachtskündigung kann nicht ausschließlich auf den Umstand gestützt werden, dass die Strafverfolgungsbehörden einen dringenden Tatverdacht bejaht haben. Orientierungssätze: 1. Die strafrechtliche Bewertung einer Pflichtverletzung, derer ein Arbeitnehmer verdächtig ist, ist für ihre kündigungsrechtliche Beurteilung nicht maßgebend. Entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch. 2. Der wegen eines dringenden Tatverdachts kündigende Arbeitgeber hat im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen konkrete Tatsachen darzulegen, die als solche unmittelbar den Schluss zulassen, der Arbeitnehmer sei eines bestimmten, die Kündigung rechtfertigenden Verhaltens dringend verdächtig. Er darf sich zwar Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsbehörden zu eigen zu machen, muss diese aber im Arbeitsgerichtsprozess - zumindest durch Bezugnahme - als eigene Behauptungen vortragen. Es genügt nicht, anstelle von unmittelbar verdachtsbegründenden Tatsachen den Umstand vorzutragen, auch die Strafverfolgungsbehörden gingen von einem Tatverdacht aus.

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Juli 2011 - 11 Sa 758/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; § Abs. S. 1;