BAG - Urteil vom 07.05.2020
2 AZR 619/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 4 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 78
ArbRB 2020, 263
AuR 2020, 382
BB 2020, 1651
BB 2020, 2108
EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 88
EzA-SD 2020, 5
NJW 2020, 2428
NZA 2020, 1022
NZA-RR 2020, 418
ZInsO 2020, 2169
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 52/18
ArbG Ulm, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 355/17

Voraussetzungen einer verhaltensbedingten KündigungMelde- und Naschweispflichten des Arbeitnehmers im Falle der krankheitsbedingten ArbeitsunfähigkeitUmfassende Interessenabwägung zur Bewertung der sozialen Rechtfertigung einer verhaltensbedingten KündigungÜberprüfbarkeit allgemeiner Erfahrungssätze durch das Revisionsgericht

BAG, Urteil vom 07.05.2020 - Aktenzeichen 2 AZR 619/19

DRsp Nr. 2020/10226

Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung Melde- und Naschweispflichten des Arbeitnehmers im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Umfassende Interessenabwägung zur Bewertung der sozialen Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung Überprüfbarkeit allgemeiner Erfahrungssätze durch das Revisionsgericht

Orientierungssätze: 1. Eine Kündigung ist iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist (Rn. 15). 2. Eine schuldhafte Verletzung der sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG ergebenden (Neben-)Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich geeignet, die Interessen des Vertragspartners zu beeinträchtigen und kann daher - je nach den Umständen des Einzelfalls - einen zur Kündigung berechtigenden Grund im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG darstellen (Rn. 16).