LAG Hamm - Urteil vom 14.07.2005
16 Sa 2022/04
Normen:
ZPO § 310 ; ZPO § 538 ; ArbGG § 68 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 158
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 1 Ca 630/04 - 14.10.2004,

Voraussetzungen einer Zurückverweisung bei Teil-Urteil Zulässigkeit eines Teil-Urteils bei fristloser und fristgemäßer Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 2022/04

DRsp Nr. 2005/19987

Voraussetzungen einer Zurückverweisung bei Teil-Urteil Zulässigkeit eines Teil-Urteils bei fristloser und fristgemäßer Kündigung

»1. Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht ist trotz § 538 II Nr. 7 ZPO n.F. bei einem unzulässigen Teil-Urteil nach § 68 ArbGG nur dann möglich, wenn der Mangel zweitinstanzlich nicht anders behoben werden kann. 2. Bei einer fristlosen Kündigung und auf denselben Kündigungssachverhalt gestützten fristgemäßen Kündigung ist der Erlass eines Teil-Urteils zulässig, wenn die Entscheidung sich nur mit Fragen befasst, die allein die fristlose Kündigung betreffen und auch als Vorfrage für die Entscheidung über die fristgemäße Kündigung keine Bedeutung haben.«

Normenkette:

ZPO § 310 ; ZPO § 538 ; ArbGG § 68 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vom 13.02.2004 und daraus folgender Annahmeverzugsansprüche für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30.09.2004. Das Arbeitsgericht hat insoweit ein der Klage stattgebendes Teilurteil erlassen.