Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vom 13.02.2004 und daraus folgender Annahmeverzugsansprüche für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30.09.2004. Das Arbeitsgericht hat insoweit ein der Klage stattgebendes Teilurteil erlassen.
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