LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.09.2018
2 Sa 444/17
Normen:
BGB § 293; BGB § 294; ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 143/17

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 444/17

DRsp Nr. 2019/1016

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23.08.2017 - 4 Ca 143/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 293; BGB § 294; ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2; ZPO § 286;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01. bis 13. Januar 2017 verpflichtet sind.

Der Kläger war in der Zeit vom 01. August 2016 bis 13. Januar 2017 im Malerbetrieb der Beklagten als Arbeiter mit einem Stundenlohn von 11,50 EUR brutto beschäftigt. Im Januar 2017 hat der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 13. Januar 2017 nicht mehr gearbeitet.

Mit seiner Klage vom 31. März 2017 hat der Kläger - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - die Zahlung des Lohns für die Zeit vom 01. bis 13. Januar 2017 in Höhe von 1.012,00 EUR brutto geltend gemacht und erstinstanzlich vorgetragen, ihm sei am 09. Dezember 2016 von den Beklagten mitgeteilt worden, er könne nach Hause gehen, man werde sich wieder bei ihm melden, wenn Arbeitsbedarf bestehe.