VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.11.2018
12 S 509/18
Normen:
BAföG § 5a S. 1-2 und S. 4; BAföG § 15a Abs. 1; BAföG § 22 Abs. 1; BAföG § 53 S. 1 und S. 4; SGB X § 37 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2019, 164
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4347/15

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bewilligung höherer Ausbildungsförderung für ein Auslandssemester u. eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer; Anpassung der Förderungsleistungen bei nachträglicher Minderung des Einkommens des Leistungsberechtigten

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.11.2018 - Aktenzeichen 12 S 509/18

DRsp Nr. 2018/17767

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bewilligung höherer Ausbildungsförderung für ein Auslandssemester u. eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer; Anpassung der Förderungsleistungen bei nachträglicher Minderung des Einkommens des Leistungsberechtigten

1. Soweit der Zugang eines Verwaltungsaktes überhaupt bestritten wird, ist der betroffenen Person regelmäßig eine Substantiierung nicht möglich, sie ist daher nicht erforderlich (Anschluss an BSG, Urteil vom 26.07.2007 - B 13 R 4/06 R - juris Rn. 22; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2008 - L 8 AS 5579/07 - juris Rn. 22).2. Es ist jedoch zu prüfen, ob sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Bestreitens des Zugangs ergeben. In diesem Zusammenhang sind auch Indizienbeweise zu berücksichtigen, so dass z.B. bestimmte Verhaltensweisen des Empfängers zu seinem Nachteil die Annahme rechtfertigen können, dass tatsächlich ein Zugang innerhalb der Drei-Tages-Frist erfolgt ist (vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 31.05.2005 - I R 103/04 - juris Rn. 13).3. Für Einkommensänderungen während der laufenden Bewilligung von Ausbildungsförderung gilt ausschließlich § 53 BAföG. Nur Änderungen vor Erlass des Bewilligungsbescheids können im Einzelfall zu einer Rücknahme nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X führen.